Art. 1 § 14 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Engelt (Anm.: richtig: Entgelt)

Allgemeine Vorschriften

§ 14.

(1) Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(4) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 8)

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4 abweichende Regelung getroffen werden kann. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 8)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100517

alte Dokumentnummer

N6198410742Y

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