Art. 1 § 14 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fälligkeit und Auszahlung

§ 14

(1) Das Pflegegeld ist spätestens jeweils am Ende des Monates auszuzahlen.

(2) Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.

(3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

(4) Das Pflegegeld ist auf volle Schillingbeträge zu runden; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beiträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)