Art. 1 § 14 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Verjährung.

§ 14.

Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Leistungen erlischt durch Verjährung. Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch für die Geltendmachung des Rechtes auf einen Pensionsbezug fünf Jahre vom Beginn des Anspruchsrechtes für den Anspruch auf eine einzelne Pensionsrate ein Jahr vom Zeitpunkte ihrer Fälligkeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068045

alte Dokumentnummer

N5193332802L

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