§ 13.
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.
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