§ 13.
(1) Der Landeshauptmann sowie der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.
(2) Die für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Bundesbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Wege des Landeshauptmannes vom Verfahrensausgang, insbesondere von einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis, unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134031
alte Dokumentnummer
N8198522789J
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