Art. 1 § 13 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 13.

(1) Der Landeshauptmann sowie der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

(2) Die für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Bundesbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Wege des Landeshauptmannes vom Verfahrensausgang, insbesondere von einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis, unverzüglich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134031

alte Dokumentnummer

N8198522789J

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