Fachliche Unterstützung
§ 13.
Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Fragen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen, die über entsprechende Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügen. Ihnen gebührt dafür ein angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010439
Dokumentnummer
NOR12133027
alte Dokumentnummer
N8198312238Y
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