Art. 1 § 13 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Fachliche Unterstützung

§ 13.

Zur Unterstützung des Fonds in ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Fragen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit erforderlich, Fachleute und Einrichtungen heranzuziehen, die über entsprechende Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügen. Ihnen gebührt dafür ein angemessenes Entgelt aus den Mitteln des Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133027

alte Dokumentnummer

N8198312238Y

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