Art. 1 § 13 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Anzeigepflicht

§ 13

(1) § 13.Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.

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