Art. 1 § 13 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Information der Öffentlichkeit

§ 13.

(1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei einem Industrieunfall informieren. Diese Information muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. den Betriebsstandort und den Namen des Betriebsinhabers;
  2. 2. eine für die Information der Öffentlichkeit zuständige Auskunftsperson des Betriebs;
  3. 3. Bestätigung, dass der Betrieb den Bestimmungen des 8a. Abschnitts der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, die Mitteilung an die Behörde im Sinne des § 84c Abs. 2 GewO 1994 erfolgt ist und der Behörde ein Sicherheitsbericht vorgelegt wurde;
  4. 4. eine verständlich abgefasste Erläuterung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten;
  5. 5. die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe gemäß § 6 Z 5;
  6. 6. eine allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Industrieunfällen einschließlich ihrer möglichen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt;
  7. 7. Informationen über das richtige Verhalten bei Eintritt eines Industrieunfalls; diese Informationen müssen sich auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen;
  8. 8. einen Hinweis auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, am Betriebsstandort geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu treffen;
  9. 9. einen Hinweis darauf, dass Einzelheiten über die Alarmierung und die Maßnahmen außerhalb des Betriebs dem externen Notfallplan entnommen werden können;
  10. 10. die Bekanntgabe, wo weitere Informationen eingeholt werden können und wo eine Einsichtnahme in den Sicherheitsbericht erfolgen kann.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Information gemäß Abs. 1 der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (den möglicherweise betroffenen Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standorts des Betriebs‑ je nach Zweckmäßigkeit ‑ auf mindestens eine der im Folgenden dargestellten Arten mitteilen:

  1. 1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form;
  2. 2. Anschlag an der Amtstafel der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Gemeinde in gut sichtbarer und dauerhafter Form;
  3. 3. Verteilung von Flugblättern an die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen;
  4. 4. Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblättern, Foldern, Broschüren usw.) an die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen;
  5. 5. Abhaltung eines Tages der offenen Tür, der so angekündigt wird, dass die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
  6. 6. Durchführung einer Informationsveranstaltung, die so angekündigt wird, dass die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
  7. 7. Verlautbarung in einem Lokalanzeiger (zB in einer Gemeinde- oder einer Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird und sodann in einer für die betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Bezirks oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird;
  8. 8. Verlautbarung über einen lokalen oder regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern sichergestellt ist, dass die von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;
  9. 9. Information auf eine andere vergleichbare Art und Weise, durch die gewährleistet ist, dass die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.

(3) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.

(4) Die Information der von einem Industrieunfall möglicherweise betroffenen Personen darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Betriebe eines Unternehmens oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht unterliegende Betriebe mehrerer Unternehmen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Betriebsinhaber hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Betrieben die Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (§ 84c Abs. 9 GewO 1994) besteht.

(5) Der Behörde müssen der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 und die Art der Information gemäß Abs. 2 bekannt gegeben werden.

(6) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen muss der Betriebsinhaber eine Information gemäß Abs. 1 mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2010

Schlagworte

Gemeindezeitung, Radiosender

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40115965

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