Art. 1 § 13 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13.

Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

§ 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl. Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt.

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Grundbuchsauszug, Firmenbuchauszug, Kopie, Fotokopie

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12035837

alte Dokumentnummer

N2199117785J

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