Art. 1 § 13 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 13

§ 13. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt gehören insbesondere:

Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt, flächenbezogene Gewässerschutzstrategien insbesondere hinsichtlich Landnutzung in sensiblen Grundwassergebieten und Schaffung von Grundlagen für die Grundwassersanierung sowie Minderung von Stoffeinträgen in Gewässer;

Bearbeitung von Filtrations- und Speichervorgängen im Boden;

Bewirtschaftung des Bodenwassers, insbesondere Minderung des Oberflächenabflusses und Sicherung der Grundwasserneubildung; Schutz gegen Boden- und Nährstoffabtrag.

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