3. Abschnitt
Telekommunikationsdienste Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 12
(1) § 12.Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung. Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
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