Fristen
§ 12.
(1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf
- 1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),
- 2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,
- 3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.
(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140709
alte Dokumentnummer
N8199711460I
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