Art. 1 § 12 EWIVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Eröffnung des Konkursverfahrens

§ 12.

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Konkurseröffnung zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

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