Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen
§ 12.
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.
(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.
(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 übergeben werden.
(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.
Schlagworte
Hausmüllabfuhr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135164
alte Dokumentnummer
N8199012116J
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