Art. 1 § 12 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Problemstoffe

§ 12.

(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von

  1. 1. Problemstoffen und
  2. 2. Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen Abfallerzeugern, sofern die Alt Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind,

(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.

(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 2 übergeben werden.

(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.

Schlagworte

Hausmüllabfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142480

alte Dokumentnummer

N8199853559L

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