Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
§ 12.
(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung (§ 2), zur Erlassung einer Maßnahme nach § 6 und zur Ausstellung eines Identitätspapieres (§ 10) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung begründet auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (§ 5). Für die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines Identitätspapieres (§ 10) gilt die Bestimmung des § 3 lit. c des AVG. 1950.
(2) Für die Durchführung der nach diesem Bundesgesetz dem Landeshauptmann übertragenen Aufgaben ist örtlich jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Fremde seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat; bei Asylwerbern, die zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet worden sind, ist während der Dauer dieses Aufenthaltes der Landeshauptmann von Niederösterreich örtlich zuständig.
Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059274
alte Dokumentnummer
N4196814434P
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