Art. 1 § 126 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Verweisungen

§ 126

§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)