Art. 1 § 11 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Umwandlung von Holz- und Streubezügen.

§ 11.

(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Behörde die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.

(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Behörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder aufheben.

(3) Die Behörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienende Mittel zulässig ist.

Schlagworte

Holzabgabe, Brennholz

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130122

alte Dokumentnummer

N8195149228J

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