Art. 1 § 11 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1929

§ 11.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen für Wohnhäuser, die auf den durch den Bundeszuschuß zu begünstigenden Liegenschaften (Baurechten) errichtet werden, eine mindestens zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Gemeinden vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144350

alte Dokumentnummer

N9192941235L

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