§ 11.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen für Wohnhäuser, die auf den durch den Bundeszuschuß zu begünstigenden Liegenschaften (Baurechten) errichtet werden, eine mindestens zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Gemeinden vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144350
alte Dokumentnummer
N9192941235L
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