Art. 1 § 11 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die von ihm gemäß § 10 Abs. 1 erhobenen Umweltbelastungen im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem örtlich zuständigen Landeshauptmann sowie dem sachlich zuständigen Bundesminister, im Bereich unmittelbarer Bundesverwaltung dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat auf Grund dieser Mitteilung gemäß den einschlägigen Bundesgesetzen alle erforderlichen Veranlassungen zur Beseitigung der Umweltbelastungen zu treffen. Wenn sich herausstellt, daß die Beseitigung der Umweltbelastung in die Zuständigkeit des Landes fällt, hat er die Landesregierung davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Dem als oberste Behörde sachlich zuständigen Bundesminister obliegt es, nach Maßgabe der einschlägigen Bundesgesetze die in seinem Bereich erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134029

alte Dokumentnummer

N8198522787J

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