Art. 1 § 11 Psychotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. 2. eigenberechtigt ist,
  3. 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  5. 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

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