§ 11. Verbandswahlbehörden
(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.
(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.
(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007127
alte Dokumentnummer
N11970132200
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