Art. 1 § 11 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

§ 11.

(1) Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienst zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (§ 25), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.

(2) Bei Zugeteilten (§ 8 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) abzüglich eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst und seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

(3) Wird einem Zugeteilten für einen Zeitraum, in dem er Krankengeld bezogen hat, eine Beschädigtenrente (§ 23) zuerkannt, so ist das Krankengeld auf die einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) gebührende Rente anzurechnen.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12115519

alte Dokumentnummer

N6199851416L

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