ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 11.
(1) Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder dem Antritt des Präsenzdienstes zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (§ 25), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.
(2) Bei Zugeteilten (§ 8 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) abzüglich eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum Präsenzdienst und seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
(3) Wird einem Zugeteilten für einen Zeitraum, in dem er Krankengeld bezogen hat, eine Beschädigtenrente (§ 23) zuerkannt, so ist das Krankengeld auf die einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) gebührende Rente anzurechnen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12112632
alte Dokumentnummer
N6199711095U
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