Art. 1 § 11 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 11.

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Für den Fall, daß eine Bringungsanlage auch anderen als den im Abs. 1 genannten Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131146

alte Dokumentnummer

N8196729116L

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