zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 11.
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Für den Fall, daß eine Bringungsanlage auch anderen als den im Abs. 1 genannten Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131146
alte Dokumentnummer
N8196729116L
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