Art. 1 § 11 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Vorläufige Übernahme und Auszahlung

§ 11.

(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

  1. 1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
  2. 2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
  3. 3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
  4. 4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und
  5. 5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.

(3) Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40151835

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