IV. ABSCHNITT Verpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und
Behandlung Getrennte Sammlung
§ 11.
(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.
(2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(4) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Z 2 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135163
alte Dokumentnummer
N8199012115J
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