§ 11.
(1) Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen.
(2) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059273
alte Dokumentnummer
N4196814433P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)