Art. 1 § 11 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 11

(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß § 22, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.

(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
  2. 2. die Art der Akkreditierung,
  3. 3. die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
  4. 4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,
  5. 5. den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
  6. 6. allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig und geeignet sind.

(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen ist.

(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.

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