Art. 1 § 113 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 113. Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden

Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 111 Abs. 2 und 112 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

  1. 1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
  2. 2. In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
  3. 3. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009338

alte Dokumentnummer

N11979133230

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