§ 113. Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 111 Abs. 2 und 112 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
- 1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
- 2. In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
- 3. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 93/1979)
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009338
alte Dokumentnummer
N11979133230
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