Art. 1 § 111 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

VIII. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

§ 111. Anwendungsbereich

(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VII. und IX. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007199

alte Dokumentnummer

N11970133210

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