Art. 1 § 110 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

VII. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt Verschwiegenheitspflicht

§ 110

§ 110. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen, sind Personen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragen sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

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