Art. 1 § 10b WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zustimmung zur Sitzverlegung

§ 10b.

(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat.

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und dem Revisionsverband anzuzeigen.

(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177555

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