LGBl. Nr. 9/1997
Ersatzansprüche
§ 10a
(1) Wurde vom Land für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach § 6 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese Leistung auf das Land über, wenn der Anspruchsübergang innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme des Anspruches geltend gemacht wird. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der gemäß § 6 anzurechnen ist, jedoch nur bis zur Höhe des von einem Dritten noch auszuzahlenden Betrages.
(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie das Land von der Einleitung dieses Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Land hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)