Art. 1 § 10 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

2. ABSCHNITT Umweltkontrolle

§ 10.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Aufgabe, im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensbereiche von Menschen, Tieren und Pflanzen den Zustand und die Entwicklung der Umwelt (Wasser, Luft und Boden) sowie Umweltbelastungen zu erheben. Die Zuständigkeit anderer Bundesminister zur Durchführung solcher Erhebungen und Kontrollen bleibt unberührt.

(2) Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, über die Art und den Umfang der Erhebungen das Einvernehmen herzustellen. Hiebei ist auf die fachliche Zusammenarbeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Ergebnisse, besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann sich bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes bedienen. Hiebei ist auf die fachliche Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Einrichtungen, insbesondere des Bundes, der Länder und der Gemeinden, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134028

alte Dokumentnummer

N8198522786J

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