Art. 1 § 10 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Rückforderung

§ 10.

(1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 8% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

  1. a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
  2. b) das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
  3. c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133024

alte Dokumentnummer

N8198312235Y

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