Entwarnung
§ 10.
(1) Der Landeshauptmann hat Entwarnung zu geben, sobald die der Auslösung der Warnstufen zugrundeliegenden Warnwerte (Anlage 1 bezüglich Vorwarnstufe, Anlage 2 bezüglich der Warnstufen I und II) an allen Meßstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist. Die Entwarnung hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.
(2) Gemäß §§ 14 und 15 verfügte Sofortmaßnahmen treten bei erfolgter Entwarnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12135805
alte Dokumentnummer
N8199220354J
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