§ 10. Kreiswahlbehörden
(1) Für jedes Bundesland wird am Sitze des Amtes der Landesregierung eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter, sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007126
alte Dokumentnummer
N11970132190
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