Art. 1 § 10 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Anschlußlehre

§ 10.

(1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Anschluß an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.

(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung hat das Ausmaß der Anrechnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12104578

alte Dokumentnummer

N6199011877J

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