ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 10.
(1) Über den im § 8 bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 14 zu tragen gehabt hätte.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094940
alte Dokumentnummer
N6196410141X
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