Weitere Hubschrauberstandorte
§ 10.
Hat eine der Vertragsparteien die Absicht, an einem weiteren in dieser Vereinbarung noch nicht vorgesehenen Standort einen Hubschrauberdienst einzurichten, so wird sie dies der anderen Vertragspartei mitteilen. Wenn dieser Hubschrauberdienst nach Ansicht einer Vertragspartei Aufgaben übernehmen könnte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, werden die Vertragsparteien hierüber Verhandlungen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011919
alte Dokumentnummer
N11987189500
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