Art. 1 § 10 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Verfahren

§ 10.

(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet festzulegen. Auch können zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden.

(2) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.

(3) Die Behörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben, die Grundstücke zu bewerten sowie alle für die Neuordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen.

(4) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Darin können zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges in Ansehung der Grundabfindungen, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte begründet werden. Ferner kann ausgesprochen werden, daß Unterteilungen der Grundabfindungen nur mit Zustimmung der Behörde zulässig sind.

(5) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.

(6) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(7) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

(8) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Schlagworte

Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40151834

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