Art. 1 § 10 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

§ 10.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.

(2) Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.

Schlagworte

Reisedokument

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059272

alte Dokumentnummer

N4196814432P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)