Art. 1 § 109 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 109

VI. HAUPTSTÜCK
Wahlpflicht
§ 109.

(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem Bereiche der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
  2. 2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
  3. 3. ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
  4. 4. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
  5. 5. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013136

alte Dokumentnummer

N1199010828H

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