§ 108.
(1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde geltend zu machen, welche die Einvernahme durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren.
(2) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende Behörde, bei Einvernahmen durch einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat gebildet ist.
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Kostenersatz
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043138
alte Dokumentnummer
N3195816220S
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