Art. 1 § 104 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104

(1) § 104.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
  2. 2. entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
  3. 3. entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;
  4. 4. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;
  5. 5. entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
  6. 6. entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
  7. 7. entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
  8. 8. entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
  9. 9. entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
  10. 10. entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
  11. 11. entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
  12. 12. entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;
  13. 13. entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
  14. 14. entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
  2. 2. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
  3. 3. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
  4. 4. entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
  5. 5. entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
  6. 6. entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
  7. 7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
  2. 2. entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
  3. 3. entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
  4. 4. entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;
  5. 5. entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
  6. 6. entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
  7. 7. entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;
  8. 8. entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;
  9. 9. entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
  10. 10. entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
  11. 11. entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
  12. 12. entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
  13. 13. entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;
  14. 14. entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
  15. 15. entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
  16. 16. entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
  17. 17. entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;
  18. 18. entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;
  19. 19. entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
  20. 20. entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
  21. 21. entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
  22. 22. entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

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