Art. 1 § 104 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 104. Erklärungen Doppeltgewählter

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge, Verbandswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 100 Abs. 1 und 103 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007194

alte Dokumentnummer

N11970133140

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