Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG
§ 102. Ermittlung und Zuteilung der Restmandate
(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Bundesgebiet kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.
(2) Die Verbandswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 98 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandate die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
Verhältniswahlrecht, d’Hondt’sches Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007192
alte Dokumentnummer
N11970133120
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