Art. 15 § 82 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 82

§ 82. Wer der Auskunftspflicht gemäß § 44 oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 38)

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