§ 81
(1) § 81.Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400 000 S, wenn aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten, den Betrag von 250 000 S übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Urkunden sind einzuziehen.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114 StPO).
(3) Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.
(4) Zur Durchführung des Strafverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens ist ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
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